Der TVöD-basierte Absenkungstarifvertrag aus Sicht der
Ärzteinitiative der Charité
Dieses Dokument als .pdf zum ausdrucken
Um die vom Vorstand geforderten Einsparungen von 40 Mio. € im
Personalkostenbudget zu erreichen, scheint die Gewerkschaft Ver.di bereit zu sein,
einen TVöD-basierten Absenkungstarifvertrag mit dem Vorstand der Charité unterzeichen zu wollen.
Die Ärzteinitiative der Charité und der Marburger Bund (MB) lehnen stellvertretend
für die Mehrheit der Ärzteschaft einen solchen Vertrag grundsätzlich ab.
Über die Gültigkeit eines zwischen dem Vorstand und Ver.di geschlossenen
Tarifvertrag für die ärztlichen und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Charité
bestehen derzeit unterschiedliche Rechtsauffassungen. Während ÄI und MB einen
solchen Tarifvertrag für nicht auf Ärzte und WiMi´s anwendbar halten, glaubt der
Vorstand, dass nur besondere MB-Mitglieder geschützt sind. Mehr Informationen zu
diesem Thema finden sich im Protokoll der Ärzteinitiative vom 26.9.2005 auf unserer
Homepage (http://www.charite.de/aerzte). Der MB und die ÄI werden in den
kommenden Verhandlungen erneut ihre Ablehnung dokumentieren und einen
Tarifvertrag für Ärzte und Wissenschaftler fordern. Bei der bestehenden
Rechtsunsicherheit und dem vermuteten Unwillen des Vorstandes einen solchen
Vertrag zu verhandeln, sind über den bisherigen Warnstreik am 5.8.05
hinausgehende Proteste der Ärzteschaft der Charité vermutlich unausweichlich.
Im Folgenden sollen die Auswirkungen des Absenkungstarifvertrages für die Ärzte
und Wissenschaftler, sowie die Gründe für die Ablehnung seitens der ÄI erläutert
werden. Der Begriff Ärzte wird im Folgenden synonym auch für Wissenschaftler
verwendet.
1. Grundsätzliche Einkommensregelungen
a. Tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für Ärzte: 40 Stunden
wöchentlich.
Für BAT-(West)-Beschäftigte bedeutet dies eine Verlängerung der
Arbeitszeit um 1,5 Stunden ohne Lohnausgleich.
b. Arbeitszeitverkürzung für nicht-ärztliche Mitarbeiter bei entsprechender
Lohnkürzung.
c. Lohnerhöhung für alle Mitarbeiter um 4.4% als Ausgleich für die
entgangenen Lohnsteigerungen in den vergangenen Jahren.
d. Kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für ärztliche Mitarbeiter
e. Pauschal € 650,- Weihnachtsgeld für nicht-ärztliche Mitarbeiter
Begründung für d und e: Die nicht-ärztlichen Mitarbeiter würden durch
die Arbeitszeitverkürzung eine Lohneinbuße hinnehmen müssen, die
den Ärzten erspart bleibt.
In der Summe erleiden die ärztlichen/wissenschaftlichen Mitarbeiter durch diesen
Vertrag eine deutliche Verminderung des Grundlohns gegenüber dem alten BAT.
Gegenüber den Übergangstarifen ergibt sich eine geringfügige Gehaltssteigerung
um 4.4%. Die Gewerkschaft Ver.di kündigt mit der Vorlage zu einem
Tarifvertrag aus Sicht der ÄI, des MB und der Ärztekammer Berlin mit
diesem Vertrag die Solidarität mit der Ärzteschaft der Charité: Nicht-ärztliche
Mitarbeiter arbeiten weniger und verdienen entsprechend weniger, ärztliche
Mitarbeiter arbeiten genauso viel und verdienen auch weniger!
2. Überleitung in den Absenkungstarifvertrag
a. Entsprechend den Regelungen des TVöD wird die Überleitung für
Mitarbeiter mit bestehenden Verträgen so verlaufen, dass sie
entsprechend ihres jetzigen Gehaltes eingestuft werden. Die
nächsthöhere Stufe folgt dann, wie im TVöD vorgesehen.
Hieraus ergibt sich möglicherweise eine geringfügige Änderung der Dynamik der
Einkommensentwicklung.
3. Einstufung neuer Mitarbeiter
a. Neue Mitarbeiter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in den Stufen 1 oder
2 eingeordnet. Die aktuellen Tabellen für die Charité liegen uns derzeit
nicht vor, jedoch werden die Gehälter geringer sein als im normalen
TVöD (Absenkungstarifvertrag!). Über die Dynamik der
Gehaltsentwicklung im Vergleich zum BAT gibt die Website
http://paul.schubbi.org/cgi-bin/bat-rechner/ Auskunft
b. Für nicht-ärztliche Wissenschaftler erfolgt die Einstufung in die Stufen 1
oder 2 auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers! Die Berufserfahrung
hat nur Einfluss auf die Einstufung von Ärzten (z. B. Facharzt-Status),
vorausgesetzt der besondere Teil Krankenhaus des TVöD findet in der
Charité Anwendung.
Der TVöD bedeutet für Berufseinsteiger, die älter als 27 Jahre sind, einen
deutlichen Einkommensverlust im Vergleich zum alten BAT! Die niedrige
Einstufung bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist völlig inakzeptabel.
4. Wöchentliche Arbeitszeit
a. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 48 Stunden.
b. Opt-out bis 54 Stunden ist nach dem TVöD nur für Mitarbeiter mit
Bereitschaftsdiensten möglich, wird von Ver.di derzeit aber komplett
abgelehnt („Bereicherung einer Berufsgruppe“). Hierbei würden die
Bereitschaftsdienste voll als Arbeitszeit angerechnet werden.
Arbeitszeiten für Ärzte oder Wissenschaftler von 48 bzw. 54 Stunden pro Woche
entsprechen in keinster Weise dem klinischen Alltag von vielen
Universitätsmedizinern. Eine derart enge Auslegung der wöchentlichen
Arbeitszeit zementiert den derzeitigen Zustand: nicht dokumentierte und
unbezahlte Überstunden in großer Anzahl.
5. Tägliche Arbeitzszeit
a. Der TVöD begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf 13 Stunden, unabhängig
von Voll- oder Bereitschaftsdienst.
b. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in Ausnahmen
(Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst) eine maximale tägliche
Arbeitszeit von 24 Stunden plus Pausenzeiten.
Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 13 Stunden macht die
Einführung eines Schichtdienstes in allen Bereichen der
Patientenversorgung unumgänglich. Dieses ist nach Kenntnis der ÄI nicht
im Sinne der Mehrheit der Ärzteschaft der Charité.
6. Bereitschaftsdienste
a. Nach den Regelungen im TVöD werden die Bereitschaftsdienste ähnlich wie im BAT mit 80% (Stufe D, 1.-8. BD) vergütet.
b. In Bezug auf die Arbeitszeit werden Bereitschaftsdienste zu 100%
angerechnet.
Diese Handhabung muss zwangsläufig zu weiteren Einkommensverlusten
führen!
7. Funktionszulagen
a. Im TVöD (Besonderer Teil Krankenhäuser) sind Funktionszulagen für
den leitenden Oberarzt (€350,-/Monat), für die Leiter von
Funktionsbereichen (mindestens 10 Beschäftigte, €250,-) und für
Funktionsträger (mindestens 5 unterstellte Ärzte, €250,-) vorgesehen.
Ob diese Regelungen auch für die Charité gelten sollen, ist uns derzeit nicht
bekannt. Diese Zulagen sind aus Sicht der ÄI in jedem Fall unzureichend, um
wirkliche Leistungsanreize zu schaffen.
8. Leistungszulagen
a. Ab 1. Januar 2007 sollen nach dem TVöD Leistungszulagen gewährt
werden, auf die sich die Vertragsparteien noch einigen müssen. Die
vereinbarte Zielgröße beträgt 8% und soll schrittweise erreicht werden.
Die entsprechenden Regelungen für die Charité sind der ÄI derzeit
ebenfalls nicht bekannt.
Die im TVöD vorgesehene schrittweise Reduktion des Weihnachtsgeldes sollte
Mittel für die Leistungszulagen freisetzen.
Da die Charité/ver.di den Ärzten
jedoch kein Weihnachtsgeld gewähren will und die zukünftige Gewinne der
Charité-Centren bis auf Weiteres sehr fraglich sind, ist nicht mit einer
baldigen Einführung von Leistungszulagen zu rechnen.
In der Summe stellt der TVöD-basierte Absenkungstarifvertrag, der
gegenwärtig zwischen Ver.di und dem Vorstand verhandelt wird, eine weitere
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für ärztliche Mitarbeiter dar.
Zentrale Forderungen der Ärzteinitiative und des MB (längere
Vertragslaufzeiten; Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde in
Patientenversorgung, Forschung und Lehre; Annäherung der ärztlichen
Einkommen an das westeuropäische Niveau) werden nicht berücksichtigt. Die
niedrige Einstufung nach einem Wechsel des Arbeitgebers unterstützt nicht die
Anwerbung hochqualifizierter Mitarbeiter. Der TVöD und ins Besondere der
Absenkungstarifvertrag der Charité bildet die ärztliche Realität im Allgemeinen
und der Universitätsmedizin im Besonderen nicht ab.
Die ÄI fordert deshalb
vom Vorstand mit aller Entschiedenheit Verhandlungen über einen separaten
Tarifvertrag für Ärzte und Wissenschaftler aufzunehmen.
Dieses Dokument als .pdf zum ausdrucken
Dieses Fenster schließen
|